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Hundefreilauffläche

Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) regelt in §33 Abs.1 Nr.1b, dass Hunde in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden müssen. 

Um den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter nachzukommen, hat die Stadt Langelsheim im Stadtteil Wolfshagen im Harz eine private Freifläche als eine Hundefreilauffläche ausgewiesen. Die Hundefreilauffläche liegt am Ortseingang des Stadtteils Wolfshagen im Harz nahe des Einfahrtsbereichs der Steinbruchstraße.

Hier soll ein ganzjähriges freies Laufenlassen von Hunden möglich sein und eine Störung der wildlebenden Tiere weitgehend ausgeschlossen werden.

Die Freifläche steht in Privateigentum und wird für die Nutzung mit einem 1,80 m hohen Wildschutzzaun eingefriedet. Der Zugang wird über eine Schleuse im Eingangsbereich erfolgen.

Betrieben wird die Hundefreilauffläche vom Verein „Hundefreunde Wolfshagen e.V.“.

Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführer:innen nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese z. B. auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich.

Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier wird z. B. in § 2 "Allgemeine Pflichten" geregelt, dass „Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.

Die Verwaltung der Stadt Langelsheim bittet alle Hundehalter:innen gegenseitig Rücksicht zu nehmen und die geltenden Regeln einzuhalten.