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Hausschlachtung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden. Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.

Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen

  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Gehegewild
  • Ziegen und andere Paarhufer,
  • Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.

Besondere Untersuchungen

1. Untersuchungspflicht für Schlachttiere

Nach den Bestimmungen der EG-Lebensmittelhygieneverordnungen unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Erlegtes Haarwild unterliegt bei gleicher Zweckrichtung nur einer Fleischuntersuchung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen. Nur taugliches Fleisch ist zum Verzehr für den Menschen bestimmt.

Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich:

  • Trichinenuntersuchung - bei allen geschlachteten Hausschweinen und Pferden.
  • Trichinenuntersuchung bei erlegten Wildschweinen
    Die amtliche Untersuchung auf Trichinen ist gemäß der Durchführungsverordnung zum EG-Lebensmittelhygienerecht auch bei kleinen Mengen erlegten Wildes nur noch in Form der so genannten Verdauungsmethode möglich. Die Untersuchungen erfolgen in einem akkreditierten Labor beim Landkreis Harz. Transporte zum Labor erfolgen grundsätzlich jeweils am Montag und Donnerstag, bei Bedarf auch an anderen Wochentagen.
    Die Probennahme erfolgt entweder durch die amtlichen Tierärzte oder kann geschulte Jagdausübungsberechtigten auf Antrag übertragen werden.
  • BSE-Labortest - bei allen gesund geschlachteten Rindern mit einem Lebensalter über 72 Monate.

2. Umsetzung von Eigenkontrollen nach dem Lebensmittelhygienerecht der EG für zugelassene und registrierte Betriebe

Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene haben die Lebensmittelunternehmer ein oder mehrere ständige Eigenkontrollverfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung haben die Lebensmittelunternehmer weiterhin gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Verfahren zur Eigenkontrolle eingerichtet haben. Die Dokumentation der Kontrollmaßnahmen muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein und über einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden.

Für die Eigenkontrollen gilt ergänzend die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien. Für registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe als Lebensmittelunternehmer sind hier zusätzliche Regelungen zur Durchführung mikrobiologischer Eigenkontrollen vorgesehen.  Für den Betreiber von Fleischbetrieben bedeutet das, dass dieser verpflichtet ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Produktionsbedingungen in seinem Betrieb den allgemeinen Hygienenormen entsprechen. Die Kontrollen müssen sich auf die korrekte Reinigung und Desinfektion von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsgeräten und Maschinen in allen Produktionsstufen aber auch die Schlachthygiene erstrecken. Bei der Umsetzung dieser neuen Vorschriften werden die Betriebe durch das Veterinäramt des Landkreises Goslar unterstützt. Der "Leitfaden Nr. 1 für registrierte Fleischbetriebe - Mikrobiologischer Hygienechecks" ist im Internet eingestellt und kann auf der Startseite des Fachbereiches Gesundheit und Verbraucherschutz herunter geladen werden.

Amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure

Amtliche Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hausschlachtungen sowie Probenahmen für Trichinenuntersuchungen beim Schwarzwild:

Bereich Landkreis Goslar

  • Hausschlachtungen im gesamten Stadtgebiet Goslar mit Ausnahme von Hahnenklee, im gesamten Gemeindegebiet Liebenburg, im gesamten Stadtgebiet Bad Harzburg sowie im gesamten Stadtgebiet Vienenburg:  

Dr. Theodor Peppersack, Bad Harzburg, Telefon: 05322-52675. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel.

  • Hausschlachtungen im gesamten Stadtgebiet Seesen, den Gemeinden Hahausen, Wallmoden und dem Flecken Lutter sowie im gesamten Stadtgebiet Langelsheim mit Ausnahme von Lautenthal:

Dr. Wilhelm Röbbel, Seesen, Telefon: 05381-46233. Vertreter: Frau Dr. Anette Grammel-Wemheuer und Dr. Theodor Peppersack

  • Hausschlachtungen in Clausthal-Zellerfeld, Buntenbock, Altenau, Wildemann, Lautenthal und Hahnenklee:

Dr. Anette Grammel-Wemheuer, Clausthal-Zellerfeld, Telefon: 05323-82626. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel

Amtliche Untersuchungen in Braunlage und St. Andreasberg - Nachfrage bitte beim Fachbereich Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landkreises Goslar unter Telefon-Nr. 05321-700842.

 

Bereich Stadt Salzgitter

  • Tierarzt Heinrich Stolze, Baddeckenstedt, Telefon: 05062-89399
  • Dr. Henning Lindemann, Salzgitter, Telefon: 05341-38975

Fleischuntersuchungsgebühren

Tarifübersicht Fleischuntersuchungsgebühren – ab 01.05.2016

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung werden gemäß §§ 1 und 2 in Verbindung

mit Abschnitt VI.3  Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) 

nachstehende Gebühren erhoben: 

 

Bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb

 

Tiergattung / Untersuchungsart

bis zu 5 Tieren
– Staffel I -

ab 6 bis 35 Tieren
– Staffel II -

ab 36 bis  64 Tieren
– Staffel III -

       

1.1

Rinder einschließlich Kälber;

- gewerbliche Schlachtung, je Tier

25,00 €

21,50 €

17,00 €

1.2

Rinder einschließlich Kälber;

Hausschlachtung, je Tier

25,00 €

2.1

Pferde;

Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - gewerbliche Schlachtung , je Tier

33,00 €

3.1

Schweine über 25 kg

; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung – gewerbliche Schlachtung mit Verdauungsmethode, je Tier

19,50 €

17,00 €

14,00 €

3.2

Schweine unter 25 kg;

Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - gewerbliche Schlachtung mit Verdauungsmethode , je Tier

Gebühr wie
Ziffer 3.1 

Gebühr wie Ziffer 3.1

Gebühr wie Ziffer 3.1

3.3

Schweine über 25 kg;

Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - Hausschlachtung , je Tier

22,00 € (bei Anwendung Verdauungsmethode 20,00 €)

4.1

Schafe, Ziegen über 18 kg;

- Schlachttier- und Fleischuntersuchung - gewerbliche Schlachtung, je Tier

11,00 €

7,00 €

6,00 €

4.2

Schafe, Ziegen unter 18 kg;

- Schlachttier- und Fleischuntersuchung - gewerbliche Schlachtung, je Tier

10,00 €

7,00 €

6,00 €

4.3

Schafe, Ziegen;

-Hausschlachtung in allen Gewichtsklassen, je Tier

12,00 €

5.

Haarwild;

-Schlachttier- und Fleischuntersuchung, je Tier

11,90 €

--

--

6.1

Wildschweine;

- Trichinenuntersuchung je Tier (Probenahme durch amtliche Tierärzte)

15,00 €

--

--

6.2

Wildschweine;

- Trichinenuntersuchung je Tier (Probenahme durch Jagdberechtigte)

10,00 € *

--

--

 

* 5,00 € bei Erlegen im Landkreis Goslar und Stadt Salzgitter. Gültigkeit 20.01.2018 bis 31.03.2021.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

  • Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
  • Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
  • Wie viele Tiere werden geschlachtet?

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Verfahrensablauf

  1. Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, der das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen, oder durch einen Dienstleister durchführen lassen.
  3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch von Tieren dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung frei gegeben werden.

Voraussetzungen

  • Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
  • Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

30.01.2023

Verfügbare Dokumente

Antrag Trichinenprobenahme (PDF, 678 kB)

Merkblatt Trichinenproben (PDF, 248 kB)

Zuständig

Heinrich-Pieper-Straße 9
38640 Goslar
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Telefon:
+49 5321 700-800
Fax:
+49 5321 700-880
E-Mail schreiben
EGVP Govello-ID:
safe-sp1-1357639081707-012085370
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Fachgruppe - Veterinärwesen
Bruer, Yana
Heinrich-Pieper-Straße 9
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